Kanzlei Dr. Diering - Öffentliches Recht
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Öffentliches Baurecht

 

Das öffentliche Baurecht regelt vor allem, unter welchen Voraussetzungen überhaupt gebaut werden darf, wie gebaut werden darf, was gebaut werden darf und wo gebaut werden darf. Hierüber entscheiden zum einen die Städte und Gemeinden, die durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und spezielle Satzungen den Rahmen für bauliche Nutzungen vorgeben. Zum anderen entscheiden hierüber die Baugenehmigungsbehörden, in der Regel also die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

Ich berate Städte und Gemeinden bei der rechtssicheren Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen und unterstütze Kommunen bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der im BauGB geregelten Verfahrensschritte. Soweit dies erforderlich ist, begleite ich diese Verfahren durch den Entwurf städtebaulicher Verträge.

 

Daneben stehe ich in gleicher Weise auch Bauträgern, Entwicklungsgesellschaften oder anderen Bauherren beratend und verfahrensbegleitend zur Seite.

 

Mein vorrangiges Ziel ist die Vermeidung gerichtlicher Verfahren durch qualifizierte und um einen Interessenausgleich bemühte Rechtsberatung. Selbstverständlich übernehme ich aber auch die gerichtliche Vertretung meiner Mandanten bundesweit in allen Instanzen.

 

Im Bereich des Baugenehmigungsrechts unterstütze ich meine Mandanten in allen Belangen, in denen es um die konkrete Genehmigungsfähigkeit einer bestimmten baulichen Nutzung oder einer Nutzungsänderung geht. Dies betrifft z.B. die Genehmigung gewerblicher Bauten und Nutzungen, aber auch von Wohnbauvorhaben im Innenbereich oder sonstigen Vorhaben im Außenbereich. Hierbei ist im Einzelfall auch die Bewältigung von Nutzungskonflikten gegenüber benachbarten Grundstücken erforderlich.

 

Die Vorstellungen zwischen Bauaufsichtsbehörden, Grundstückseigentümern und Nachbarn über die Zulässigkeit einer bereits ausgeübten Grundstücksnutzung stimmen nicht immer überein. Je nach Interessenlage unterstützen unterstütze ich meine Mandanten gegenüber bauaufsichtlichen Verfügungen oder aber setze erforderliche bauaufsichtliche Maßnahmen durch.

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